E-Rechnungspflicht ab dem 01.01.2025

Zum 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine umfassende Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung in Kraft. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, den Rechnungsverkehr zu modernisieren, die Transparenz zu erhöhen und insbesondere Betrug im Bereich der Umsatzsteuer zu bekämpfen. Des weiteren ist ein elektronisches Meldesystem geplant, um Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung zu senden. Für Unternehmen bringt dies zahlreiche Veränderungen und neue Anforderungen mit sich.

Aktuelles BMF-Schreiben vom 15.10.2024

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Was bedeutet die E-Rechnungspflicht?

Die E-Rechnungspflicht verpflichtet Unternehmen ab dem 1. Januar 2025, grundsätzlich elektronische Rechnungen für alle B2B (Business-to-Business) Leistungen zu erstellen und zu übermitteln. Dies betrifft sowohl die Rechnungsstellung an andere Unternehmen als auch die Rechnungen, die Unternehmen von Geschäftspartnern empfangen.

Definition der E-Rechnung

Eine E-Rechnung ist laut EU-Richtlinie eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format vorliegt, sodass sie automatisch und digital verarbeitet werden kann. In Deutschland wird dafür das Format XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 vorgeschrieben. Eine PDF-Rechnung entspricht nicht den Anforderungen.

Wer ist betroffen?

Die E-Rechnungspflicht betrifft grundsätzlich alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen in Deutschland liefern. Das bedeutet, dass auch Kleinunternehmer und mittlere Unternehmen, sowie Selbstständige und Freiberufler betroffen sein können. Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro und Fahrausweise sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Übergangsfristen und Stufenplan

Um Unternehmen die Umstellung zu erleichtern, gibt es gesetzliche Übergangsfristen:

  • Ab 1. Januar 2025: Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Papierrechnungen dürfen weiterhin versendet werden. Andere Rechnungsformate (z. B. PDF) dürfen nur mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.

    Jedes Unternehmen muss in der Lage sein E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.

  • Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen an B2B-Kunden E-Rechnungen versenden. Mit weniger Umsatz dürfen noch sonstige Rechnungen (PDF oder Papier) versendet werden.

  • Ab 1. Januar 2028: Alle Unternehmen müssen an B2B-Kunden E-Rechnungen versenden.

Wie können wir Sie unterstützen?

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihr Unternehmen optimal auf die E-Rechnungspflicht vorzubereiten. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen oder Fragen zur E-Rechnungspflicht haben.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Treten Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung – wir sind hier, um Ihnen zu helfen und freuen uns auf Ihre Nachricht.

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